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   OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13   

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OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13 (https://dejure.org/2015,7162)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.04.2015 - 9 LC 248/13 (https://dejure.org/2015,7162)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. April 2015 - 9 LC 248/13 (https://dejure.org/2015,7162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 BauGB; § 2 Abs 2 BauODV ND; § 2 Abs 1 BauODV ND; § 5 Abs 1 BauO ND; § 2 Abs 9 S 1 BauO ND; § 6 Abs 1 S 1 KAG ND
    Blockrandbebauung; Brandschutz; Durchfahrt; Eigentümeridentität; Erreichbarkeit; Gebäude geringer Höhe; Gebäude nicht geringer Höhe; Hinterliegergrundstück; Innenbereich; Mindestbreite; Straßenausbaubeitrag; Zufahrt; Zugänglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 596
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2012 - 9 LA 157/11

    Mindestbreite von 1,25 m für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13
    Bei Gebäuden geringer Höhe verlange die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit nach der Senatsrechtsprechung (9 LA 157/11) gemäß § 5 Abs. 1 NBauO a.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 DVNBauO a.F. zwar lediglich einen Zugang mit einer Mindestbreite von 1, 25 m. Im Zeitpunkt der Heranziehung habe es sich beim Gebäude Otto-Wels-Straße B. aber gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1 NBauO a.F. um ein Gebäude nicht geringer Höhe gehandelt.

    Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe die in der Senatsrechtsprechung (9 LA 157/11) entwickelten Grundsätze zu Erreichbarkeit von Wohngrundstücken überdehnt.

    Er erwidert im Wesentlichen: Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung nach Gebäudehöhen sei in der Senatsrechtsprechung (9 LA 157/11) angelegt.

    26 Nach der Senatsrechtsprechung entsprechen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken genutzten Grundstück im Straßenausbaubeitragsrecht denen, die bauordnungsrechtlich an die Zugänglichkeit eines Baugrundstücks zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2012 - 9 LA 157/11 - juris).

    Diese ergeben sich für den vorliegenden Fall aus den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen §§ 5 und 6 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (NdsGVBl. S. 89) in Verbindung mit § 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung - DVNBauO - in der Fassung vom 22. Juli 2004 (NdsGVBl. S. 263) (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2012, a.a.O.).

    Soll das Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands und bei der Heranziehung als bebaubares Wohngrundstück berücksichtigt werden, muss es auch wegen der ausgebauten Straße (weiterhin) baulich nutzbar sein (Senatsbeschluss vom 9. November 2012, a.a.O.).

    Ausgehend hiervon erfordert die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit zur Ermöglichung einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstücks bei Gebäuden geringer Höhe - wie der Senat bereits entschieden hat - auch im Straßenausbaubeitragsrecht einen Zugang mit einer Mindestbreite von 1, 25 m (Senatsbeschluss vom 9. November 2012, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anliegers zu einem Straßenausbaubeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13
    24 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße dann im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (Senatsurteil vom 23. März 2009 - 9 LC 320/07 - n.v.; Senatsbeschlüsse vom 29. November 2006 - 9 LA 342/04 - NVwZ-RR 2007, 342; vom 26. April 2007 - 9 LA 92/06 - NVwZ-RR 2008, 345 = NordÖR 2008, 45; vom 16. Januar 2012 - 9 ME 135/11 - n.v.; vom 19. Juni 2014 - 9 LA 41/12 - n.v.).

    Sie greift auch in den Fällen, in denen Hinterliegergrundstücke zudem an eine andere Straße grenzen, und zwar selbst dann, wenn sie - wie hier - ihre primäre Erschließung über diese andere Straße erhalten (Senatsbeschluss vom 26. April 2007, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 9 LA 342/04

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für ein Hinterliegergrundstück bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13
    24 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße dann im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (Senatsurteil vom 23. März 2009 - 9 LC 320/07 - n.v.; Senatsbeschlüsse vom 29. November 2006 - 9 LA 342/04 - NVwZ-RR 2007, 342; vom 26. April 2007 - 9 LA 92/06 - NVwZ-RR 2008, 345 = NordÖR 2008, 45; vom 16. Januar 2012 - 9 ME 135/11 - n.v.; vom 19. Juni 2014 - 9 LA 41/12 - n.v.).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18

    Bauprogramm; Beleuchtung; Betrachtungsweise, typisierende; Denkmalschutz;

    Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn es unter wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkten oder aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, die ausgebaute Straße vom Hinterliegergrundstück aus über das trennende Anliegergrundstück in einer die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks ermöglichenden Weise zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - KStZ 2015, 113 = juris Rn. 24 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 5).

    Sie greift auch in den Fällen, in denen Hinterliegergrundstücke zudem an eine andere Straße grenzen, und zwar selbst dann, wenn sie ihre primäre Erschließung über diese andere Straße erhalten (Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 24; Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 8).

    Dies hat der Senat für die bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken nutzbaren Grundstücke entschieden (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26; Senatsbeschluss vom 9.11.2012, a. a. O., Rn. 6).

    Maßgeblich sind die jeweiligen Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.).

    Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass ein Grundstück wegen der ausgebauten Straße grundsätzlich auch (weiterhin) baulich nutzbar sein muss, soll es bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes und Heranziehung als bebaubares (Wohn-)Grundstück berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26; Senatsbeschluss vom 9.11.2012, a. a. O., Rn. 11).

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Darüber hinaus ist das Hausgrundstück Flurstück T. auch bereits aufgrund der Eigentümeridentität im Hinblick auf das Grundstück der S. als Hinterliegergrundstück durch die ausgebaute Straße bevorteilt (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24; vgl. dazu auch OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 5.12.2016 - 1 L 185/15 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

    Nach der Senatsrechtsprechung entsprechen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken genutzten Grundstück im Straßenausbaubeitragsrecht denen, die bauordnungsrechtlich an die Zugänglichkeit eines Baugrundstücks zu stellen sind (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18

    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche

    Sie greift auch in den Fällen, in denen Hinterliegergrundstücke auch an eine andere Straße angrenzen, und zwar selbst dann, wenn sie ihre primäre Erschließung über diese andere Straße erhalten (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2017 - 9 ME 62/17

    Bauordnungsrechtliche Anforderungen; Baugrundstück; Erschließungsbeitrag;

    Ein Grundstück ist im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Zugänglichkeit des Baugrundstücks erfüllt sind (BVerwG, Urteile vom 11.5.1973 - IV C 7.72 - Leitsatz und Rn. 12 f. in juris, vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - Leitsatz und Rn. 15 f. in juris und vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - Leitsatz und Rn. 12 in juris; vgl. ferner Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - 2. Leitsatz und Rn. 26 in juris und Senatsbeschluss vom 9.11.2012 - 9 LA 157/11 - 2. Leitsatz und Rn. 8 in juris zum Straßenausbaubeitragsrecht).

    In § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO sind die insoweit zu stellenden Anforderungen dahingehend weiter konkretisiert, dass zu einem Gebäude ein mindestens 1, 25 m breiter Zu- oder Durchgang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus vorhanden sein muss (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - 3. Leitsatz und Rn. 30 in juris und Senatsbeschluss vom 9.11.2012 - 9 LA 157/11 - 2. Leitsatz und Rn. 8 in juris).

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16

    Veräußerung

    Die Schutzwürdigkeit einer entsprechenden Erwartung der übrigen Eigentümer ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn bei Eigentümeridentität des Hinter- und Anliegergrundstücks diese einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; a.A. zum Erfordernis der einheitlichen Nutzung Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 und so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24, jeweils zum Straßenausbaubeitragsrecht ).
  • VG Hannover, 19.10.2022 - 4 A 4876/20

    Anordnung von Gebäuden; Außenbereich; Bebaubarkeit; Berechnung; Durchfahrt;

    Letzteres erfordert die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 4 Abs. 1 der Nds. Bauordnung (im Folgenden: NBauO) i.V.m. der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur NBauO (im Folgenden: DVO-NBauO) (siehe OVG Lüneburg, Urt. v. 26.05.2020 - 9 LC 121/18 -, Rn. 104, juris; Beschl. v. 13.02.2015 - 9 LA 73/13 -, Rn. 7, juris; von Waldthausen in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, 52. EL 2020, NKAG, § 6 Rn. 120; noch zur Vorgängerregelung des § 5 NBauO a.F.: OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.2015 - 9 LC 248/13 -, Rn. 29 ff., juris).

    Dazu wird nach der Höhe des Gebäudes bzw. der Höher der zum Anleitern bestimmten Stelle unterschieden (siehe § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DVO-NBauO und zur alten Rechtslage noch: OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.2015 - 9 LC 248/13 -, Rn. 29 ff., juris).

  • VG Braunschweig, 20.09.2023 - 8 A 325/20

    Abrechnungsgebiet; Besonderer wirtschaftlicher Vorteil; Gestaltungsmissbrauch;

    Damit erfordert die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit zu einem Baugrundstück mit Gebäuden geringer Höhe gemäß § 4 Abs. 1 NBauO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO einen Zugang mit einer Mindestbreite von 1, 25 m. Diese Mindestbreite ist auch im Straßenausbaubeitragsrecht für die Erreichbarkeit eines Grundstücks maßgeblich, wenn dessen bestimmungsgemäße Nutzung als Wohngrundstück zu ermöglichen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2012 - 9 LA 157/11 -, juris Rn. 7; bestätigt durch Nds. OVG, Urteil vom 9. April 2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 26).
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